Allgemeine Geschäftsbedingungen
GSG Farben Groß- und Einzelhandel GmbH
1. Allgemeines
1.1 Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen der Fa. GSG-Farben Groß- und Einzelhandel GmbH erfolgen unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Abweichende Einkaufs- und Geschäftsbedingungen sind für die Fa. GSG nur dann verbindlich, wenn sie von ihr ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
1.3 Verbraucher i.S.d. Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne daß diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i.S.d. Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
1.4 Der Kunde erkennt diese Zahlungs- und Lieferungsbedingungen an, soweit er nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebot
2.1 Die Preise der Fa. GSG verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer.
2.2 Die Angebotspreise der Fa. GSG sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben bei der angebotenen Ware im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
3. Versand, Lieferung
3.1 Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
3.2 Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gekauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
3.3 Verlangt der Käufer eine von der üblichen Versandart abweichende Zustellung (z.B. Express) so gehen die damit verbundenen Mehrkosten zu seinen Lasten.
3.4 Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung der Fa. GSG, es sei denn, daß diese verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt, oder es schuldhaft unterlassen hat, für eine richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung zu sorgen.
3.5 Bei Nichteinhaltung eines Liefertermins muss der Kunde der Fa. GSG Gelegenheit zur Nachlieferung geben und hierfür eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, nach deren fristlosem Verlauf er zur Rücktritt berechtigt ist.
3.6 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
3.7 Die Lieferungen der Fa. GSG erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die technischen Verkaufsbedingungen, insbesondere über Maße, deren Errechnung, Maßtoleranzen über Dicken, Preisermittlung, Gebindeeinheit, Verpackung, Pfandgeld, Frachten usw. ergeben sich aus den Preislisten, Sondervereinbarungen bzw. den handelsüblichen Gepflogenheiten. Im Übrigen werden die von den Herstellern und Lieferanten beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicken, der Maßen von der Fa. GSG in Anspruch genommen. Der Kunde hat die Verarbeitungs- und Verlegehinweise der Hersteller zu beachten. Im Zweifelsfall muss der Kunde einen Verarbeitungsversuch vornehmen und die Verwendbarkeit der Ware zu dem beabsichtigten Zweck prüfen. Die entsprechenden Lieferbedingungen der Hersteller und Lieferanten werden den Kunden auf Nachfrage gerne von der Fa. GSG zur Verfügung gestellt.
3.8 Bei Anlieferung mit Fahrzeugen der Fa. GSG oder mit den Fahrzeugen des Herstellers gilt die Übergabe als erfolgt, wenn die Ware dem Kunden vor der Anlieferungsstelle auf der befestigten Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen gehört ausschließlich in den Gefahrenbereich des Kunden. Bei etwaigen Hilfeleistungen des Wagenpersonals beim Abladen kann eine Haftung der Fa. GSG für Sach- und Vermögensschäden nur begründet werden, wenn dem Handelnden vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann.
3.9 Für Waren, die in Bauobjekten ordnungsgemäß abgestellt werden, übernimmt die Fa. GSG bei evtl. Beschädigung oder Untergang keine Haftung.
3.10 Frachtkosten können nach gesonderter Vereinbarungen berechnet werden.
4. Gewährleistung
4.1 Ist der Käufer Unternehmer, leistet die Fa. GSG für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4.2 Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Fa. GSG ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
4.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
4.4 Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4.5 Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
4.6 Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, daß der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt
4.7 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Fa. GSG die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
4.8 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat im Sinne von Ziffer 4.
4.9 Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
4.10 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die Fa. GSG nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
5. Zahlungen
5.1 Beim Bargeschäft ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zu zahlen.
5.2 Bei Rechnungen unter E 15,-- Warenwert ist die Fa. GSG berechtigt, E 3,-- Bearbeitungsgebühr zu berechnen.
5.3 Rechnungen sind innerhalb der vorgegebenen Zahlungskonditionen fällig. Weitergehende Zahlungsziele bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
5.4 Skontogewährung hat zur Voraussetzung, daß das Konto des Kunden keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Frachtkosten.
5.5 Rechnungen der Fa. GSG gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
5.6 Rechnungsregulierung durch Wechsel erfolgt zahlungshalber. Wechselzahlung bedarf der Zustimmung durch die Fa. GSG. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Kunde.
5.7 Gerät der Kunde in Verzug, so ist die Fa. GSG berechtigt, vom Tage des Verzugseintritts Zinsen in Höhe von 5 (Verbraucher) bzw. 8 (Unternehmer) Prozent über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG zu verlangen.
5.8 Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist die Fa. GSG berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5.9 Akontozahlungen werden immer mit den ältesten offenen Posten verrechnet.
5.10 Bei Gewährung von Ratenzahlungen wird der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche im Rückstand ist. Das gleiche gilt, wenn der Kunde mehrere Wechsel gegeben hat und ein Wechsel zu Protest geht. In diesem Falle werden alle späteren Wechsel sofort fällig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die Fa. GSG das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern gilt dieser Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, der Fa. GSG einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
6.4 Die Fa. GSG ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den vorstehenden Ziffern vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herausverlangen.
6.5 Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an die Fa. GSG ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Fa. GSG nimmt diese Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Fa. GSG behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6.6 Die Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für die Fa. GSG. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht im Eigentum der Fa. GSG stehenden Gegenständen, so erwirbt die Fa. GSG an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihr gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht im Eigentum der Fa. GSG stehenden Gegenständen vermischt wird.
7. Nebenabreden
Nebenabreden und Zusagen werden nur dann gültig, wenn sie von der Fa. GSG schriftlich bestätigt werden. Dieses Schriftformerfordernis selbst kann ebenfalls nur durch schriftliche Vereinbarung abbedungen werden.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Ort der Niederlassung der Fa. GSG, an welchem der Vertrag geschlossen worden ist. 8.2 Gerichtstand im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ist für beide Vertragsteile Gummersbach. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel und Scheckrecht. Die Fa. GSG kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
8.3 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.
9. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein, werden hiervon die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Falle ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und rechtlich zulässig ist.